Planausgabe

Kabelschutz & Kabellage

Kabelschutzanweisung


Wer an Kabelleitunqsanlaqen des EWH Schäden verursacht, macht sich nach § 316b StGB strafbar und ist dem EWH gegenüber nach § 823 BGB zum Schadenersatz verpflichtet

Um eine Beschädigung unserer Kabelanlagen zu vermeiden sind folgende Hinweise zu beachten:
 
  1. Versorgungsanlagen werden nicht nur in öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, sondern auch in privaten Grundstücken, auch abseits von Bebauungen, verlegt (z.B. Gärten, Felder, Wiesen, Waldgrundstücke).
  2. Die Verlegetiefe von Versorgungsleitungen beträgt zwar in der Regel 60-150 cm, abweichende insbesondere geringere Tiefen (10-60 cm) aber auch größere Tiefen, sind aus den verschiedensten Gründen, wie z.B. Niveauänderungen möglich.
  3. Vor Beginn der Erdarbeiten, insbesondere bei Aufgrabungen, Bohrungen, beim Baggern, Eintreiben von Pfählen und sonstigen Eingriffe im Erdreich sowie beim Befahren mit schweren Baufahrzeugen sind stets bei den zuständigen Versorgungsunternehmen Erkundigungen über eventuell im Baustellenbereich verlegte Versorgungsleitungen einzuholen.
  4. Sind Versorgungsanlagen vorhanden, so ist vor Beginn der Arbeiten in Abstimmung mit dem Versorgungsunternehmen der genaue Verlauf festzustellen. Es muß damit gerechnet werden, dass die tatsächliche Lage der Versorgungsanlagen von den Planangaben abweicht. Ebenso ist bei Ortung mit entsprechenden Messgeräten mit Abweichungen zu rechnen. Die genaue Lage der Versorgungsanlagen kann nur durch Suchschlitze ermittelt werden, die in kürzeren Abständen von Hand zu graben sind.
  5. Bagger oder sonstige mechanische Aufgrabungsgeräte sowie spitze Geräte (Dorne, Schnurpfähle, Stoßeisen, Pickel) dürfen im Gefährdungsbereich beiderseits der Trasse grundsätzlich nicht eingesetzt werden.
  6. Versorgungsanlagen des EWH dürfen nur gemäß den Anweisungen des Unternehmens freigelegt werden. Bei unbeabsichtigter Freilegung oder Beschädigung müssen die Erdarbeiten sofort eingestellt werden, um eine Gefährdung von Personen zu vermeiden. Das EWH ist unverzüglich zu verständigen. Werden bei Aufgrabungsarbeiten in der Nähe von Stromversorgungsanlagen Erdleitungen (z.B. verzinkte Bandeisen, Kupferseile, Staberder) freigelegt, dürfen diese nicht unterbrochen werden, da sie wichtige Schutzfunktionen erfüllen.
  7. Lageänderung und/oder das Verfüllen von freigelegten Versorgungsanlagen dürfen vom ausführenden Unternehmen nicht selbstständig, sondern nur in Anwesenheit eines Beauftragten des EWH vorgenommen werden und nur nach dessen Anweisung erfolgen.
  8. Das Einmauern bzw. Einbetonieren von Leitungsteilen ist strengstens verboten. In solchen Fällen sind Halbschalen/Schutzrohre nach Vorgabe des EWH zu verwenden.
  9. Die Anwesenheit eines Beauftragten des EWH an der Aufgrabungsstelle entbindet das ausführende Unternehmen nicht von seinen Sorgfaltspflichten und von der Haftung bei eventuell auftretenden Schäden
Sollte trotz aller Vorsichtsmaßnahmen ein Kabel beschädigt werden, wenn auch nur geringfügig, so bitten wir um kurzfristige Benachrichtigung. Grundsätzlich sollten freiliegende Stromkabel nicht mit der Hand berührt werden.

Die für die Durchführung der Arbeiten bestehenden einschlägigen Vorschriften und Regeln werden durch diese Hinweise nicht berührt.


Kabellage


Für eine Planauskunft benötigen wir:

- Name, Anschrift, E-Mail, Telefon oder Faxnummer des Anfragenden
- Art der Maßnahme mit Ausführungstermin
- Ortsangabe mit Strasse und Hausnummer bzw. Flurnummer
- Skizze/Katasterplan mit dem angefragten Bereich

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