Elektrizitätswerk Hindelang eG

Unterer Buigenweg 1
87541 Bad Hindelang

Tel: 08324 9300-0
Fax: 08324 9300-50
Info@ewhindelang.de

Preisblatt EW-Vertragsmodell

Vertragsmodell

Im Grundpreis enthalten ist die Messdienstleistung in Höhe von 28,90 €/Jahr netto, Zusammensetzung gemäß Netznutzungs-Preisblatt.

Preisgarantie bis 31.12.2012 - Von der Preisgarantie sind Änderungen von Steuern, Abgaben, Umlagen und sonstigen Belastungen ausgenommen.

Die hier veröffentlichten Allgemeinen Preise für Grund- und Ersatzver­sorgung gelten für Haushaltskunden. Als Haushaltskunden gelten ge­mäß § 3 Nr. 22 Energiewirtschaftsgesetz Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für einen Jahres­verbrauch von 10 000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen

Stromsteuer

Die Arbeitspreise enthalten die gesetzliche Stromsteuer. Diese beträgt netto 2,05 Cent/kWh. Für den Strombezug eines Unternehmens des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft, für den eine Erlaubnis zum Bezug von steuerbegünstigtem Strom nach § 9 Abs. 4 StromStG vorliegt, ermäßigt sich dieser Steuersatz.

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Die Arbeitspreise enthalten einen Zuschlag aufgrund des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) in Höhe von netto 3,592 Cent/kWh.

Kraft-Wärme-Kopplungs-Zuschlag

Die Arbeitspreise enthalten einen Zuschlag aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) vom 01.04.2002 in Höhe von netto 0,002 Cent/kWh.

Konzessionsabgabe

Die Arbeitspreise enthalten eine Konzessionsabgabe, die an die Gemeinden abgeführt wird. Die Höchstsätze der Konzessionsabgabe betragen gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 1 der Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom (Konzessionsabgabenverordnung - KAV) vom 09.01.1992 für Stromlieferungen nach der Schwachlastregelung netto 0,61 Cent/kWh, für sonstige Stromlieferungen bei Gemeinden bis 25 000 Einwohner netto 1,32 Cent/kWh.

Umlage § 19 Abs. 2 StromNEV

Die Arbeitspreise enthalten eine Umlage aufgrund des § 19 Abs. 2 StromNEV in Höhe von netto 0,151 Cent/kWh, welche an die Bundesnetzagentur (BNetzA) abgeführt werden muss. Diese Umlage wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um energieintensive Industrieunternehmen, die jährlich mindestens 7.000 Benutzungsstunden aufweisen und mehr als zehn Gigawattstunden verbrauchen, ab dem 01.01.2012 von den Netzentgelten zu befreien.

 

Preisblatt Zweitarifmessung

Zweitarifmessung

Im Grundpreis enthalten ist die Messdienstleistung in Höhe von 38,30 €/Jahr netto, Zusammensetzung gemäß Netznutzungs-Preisblatt.

Preisgarantie bis 31.12.2012 - Von der Preisgarantie sind Änderungen von Steuern, Abgaben, Umlagen und sonstigen Belastungen ausgenommen.

Stromsteuer

Die Arbeitspreise enthalten die gesetzliche Stromsteuer. Diese beträgt netto 2,05 Cent/kWh. Für den Strombezug eines Unternehmens des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft, für den eine Erlaubnis zum Bezug von steuerbegünstigtem Strom nach § 9 Abs. 4 StromStG vorliegt, ermäßigt sich dieser Steuersatz.

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Die Arbeitspreise enthalten einen Zuschlag aufgrund des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) in Höhe von netto 3,592 Cent/kWh.

Kraft-Wärme-Kopplungs-Zuschlag

Die Arbeitspreise enthalten einen Zuschlag aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) vom 01.04.2002 in Höhe von netto 0,002 Cent/kWh.

Konzessionsabgabe

Die Arbeitspreise enthalten eine Konzessionsabgabe, die an die Gemeinden abgeführt wird. Die Höchstsätze der Konzessionsabgabe betragen gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 1 der Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom (Konzessionsabgabenverordnung - KAV) vom 09.01.1992 für Stromlieferungen nach der Schwachlastregelung netto 0,61 Cent/kWh, für sonstige Stromlieferungen bei Gemeinden bis 25 000 Einwohner netto 1,32 Cent/kWh.

Umlage § 19 Abs. 2 StromNEV

Die Arbeitspreise enthalten eine Umlage aufgrund des § 19 Abs. 2 StromNEV in Höhe von netto 0,151 Cent/kWh, welche an die Bundesnetzagentur (BNetzA) abgeführt werden muss. Diese Umlage wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um energieintensive Industrieunternehmen, die jährlich mindestens 7.000 Benutzungsstunden aufweisen und mehr als zehn Gigawattstunden verbrauchen, ab dem 01.01.2012 von den Netzentgelten zu befreien.

 

Preisblatt Klimastrom

Klimastrom

Im Grundpreis enthalten ist die Messdienstleistung in Höhe von 28,90 €/Jahr netto, Zusammensetzung gemäß Netznutzungs-Preisblatt.

Preisgarantie bis 31.12.2012 - Von der Preisgarantie sind Änderungen von Steuern, Abgaben, Umlagen und sonstigen Belastungen ausgenommen.

Die hier veröffentlichten Allgemeinen Preise für Grund- und Ersatzver­sorgung gelten für Haushaltskunden. Als Haushaltskunden gelten ge­mäß § 3 Nr. 22 Energiewirtschaftsgesetz Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für einen Jahres­verbrauch von 10 000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen

Stromsteuer

Die Arbeitspreise enthalten die gesetzliche Stromsteuer. Diese beträgt netto 2,05 Cent/kWh. Für den Strombezug eines Unternehmens des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft, für den eine Erlaubnis zum Bezug von steuerbegünstigtem Strom nach § 9 Abs. 4 StromStG vorliegt, ermäßigt sich dieser Steuersatz.

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Die Arbeitspreise enthalten einen Zuschlag aufgrund des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) in Höhe von netto 3,592 Cent/kWh.

Kraft-Wärme-Kopplungs-Zuschlag

Die Arbeitspreise enthalten einen Zuschlag aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) vom 01.04.2002 in Höhe von netto 0,002 Cent/kWh.

Konzessionsabgabe

Die Arbeitspreise enthalten eine Konzessionsabgabe, die an die Gemeinden abgeführt wird. Die Höchstsätze der Konzessionsabgabe betragen gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 1 der Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom (Konzessionsabgabenverordnung - KAV) vom 09.01.1992 für Stromlieferungen nach der Schwachlastregelung netto 0,61 Cent/kWh, für sonstige Stromlieferungen bei Gemeinden bis 25 000 Einwohner netto 1,32 Cent/kWh.

Umlage § 19 Abs. 2 StromNEV

Die Arbeitspreise enthalten eine Umlage aufgrund des § 19 Abs. 2 StromNEV in Höhe von netto 0,151 Cent/kWh, welche an die Bundesnetzagentur (BNetzA) abgeführt werden muss. Diese Umlage wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um energieintensive Industrieunternehmen, die jährlich mindestens 7.000 Benutzungsstunden aufweisen und mehr als zehn Gigawattstunden verbrauchen, ab dem 01.01.2012 von den Netzentgelten zu befreien.

 

Aktuelles

Solarkraftwerk auf den Betriebsgebäuden im Werk Vorderhindelang
Gesamtleistung ca. 120 kWp

 

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